Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen und vermerkt den stattfindenden Eigentumsübergang, also die künftige Auflassung. Die Auflassungsvormerkung ist eine Absicherung für dich als Käufer, da der bisherige Eigentümer dadurch das Objekt nicht nochmal verkaufen kann, bis du aufgelassen bist.
15. März 2021